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Neue Verordnung: Warnhinweise bei Farbstoffen

Schon seit einiger Zeit diskutieren Wissenschaftler über mögliche Zusammenhänge zwischen dem Einsatz bestimmter Farbstoffe und dem
sogenannten „Zappel-Philipp-Syndrom“ bei Kindern. Mit Artikel (Anhang V) der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vom 16.12.2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (Amtsbl. der Europäischen Union 2008, Nr. L 354/16) wurde vorgeschrieben, dass bei Lebensmitteln, die einen oder
mehrere der nachfolgenden Farbstoffe enthalten, zusätzlich zu den allgemeinen Kennzeichnungsvorschriften der Richtlinie 2000/13/EG unter
anderem ein Warnhinweis anzubringen ist.


Es handelt sich dabei um folgende Farbstoffe:

  • Gelborange S (E 110),

  • Chinolingelb (E 104),

  • Azorubin (E 122),

  • Allurarot AC (E 129),

  • Tartrazin (E 102), und

  • Cochenillerot A (E 124)



Neben der Bezeichnung oder E-Nummer der Farbstoffe muss folgender Hinweis in der Kennzeichnung erscheinen: „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“. Ausgenommen von dieser Regelung sind Lebensmittelfarbstoffe, die zu gesundheitlichen Kennzeichnungen von beispielsweise Fleischerzeugnissen verwendet werden. Lebensmittel bei denen der/die Lebensmittelfarbstoffe bei Fleischerzeugnissen zur Kennzeichnung zu gesundheits- oder anderen Zwecken verwendet werden. Ebenfalls von der Verpflichtung ausgenommen sind Stempelaufdrucke und Farbverzierungen auf den Schalen von Eiern. Die Verordnung ist seit dem 20.01.2009 in Kraft und gilt ab dem 20.01.2010. Sie ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem der Mitgliedsstaaten.

Prof. Dr. Lutz Bertling


Redaktion gv-praxis

Zusatzstoffe, Farbstoffe, Zappel-Philipp-Syndrom, E-Nummer
03.04.2009



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