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Rauchverbot in Bayern mit Grundgesetz vereinbar, Raucherclubs zulässig

Das bundesweit strengste Rauchverbot in bayerischen Gaststätten ist mit dem Grundgesetz vereinbar, Raucherclubs bilden die einzige Ausnahme, hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Damit wies das Karlsruher Gericht die Beschwerden zweier Wirte aus München und Würzburg sowie einer Raucherin ab. Der Gesetzgeber dürfe dem Gesundheitsschutz den Vorrang geben und ein absolutes Rauchverbot ohne Ausnahmen anordnen, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.
 

 
Gegen die in Bayern verbreiteten Raucherclubs erhob das Karlsruher Gericht dagegen keine Einwände. Sie werden von den bayerischen Behörden akzeptiert, weil das Rauchverbot nur für öffentlich zugängliche Gaststätten gilt. Ministerpräsident Günther Beckstein (CSU) betonte, Raucherclubs dürften nicht zur Umgehung des Verbots missbraucht werden und verwies auf die geltenden Richtlinien wie Einlasskontrollen und den Nachweis der Club-Mitgliedschaft. Das Gericht befand ebenfalls, dass auch durch die Ausnahme für Festzelte das grundsätzlich strikte Rauchverbot nicht infrage gestellt werde. Demnach darf auf dem Oktoberfest weiter geraucht werden – zumindest noch in diesem Jahr. Zum Jahresende läuft die Übergangsregelung aus.
 

 
Nach dem Grundsatzurteil vom 30. Juli, das indirekt die Gesetze fast aller Bundesländer betrifft, müssen die Gesetzgeber bis Ende 2009 Neuregelungen erlassen. Die Diskussion in den Ländern hat bereits begonnen, erste Weichenstellungen werden im Herbst erwartet. Bis dahin sind kleine Ein-Raum-Kneipen unter bestimmten Voraussetzungen vom Rauchverbot ausgenommen.
 

 
www.stmugv.bayern.de/gesundheit/giba/rauchen/index.html www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20080806_1bvr319807.html
13.08.2008



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