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Neues BFH-Urteil zur Mehrwertsteuer: Catering-Abgrenzungsfragen

Am 25. Januar 2012 hat der Bundesfinanzhof ein Urteil in Sachen Umsatzsteuersätze bei Partyservice (siehe auch Urteil vom 10. März 2011/Mehrwertsteuersystemrichtlinie) veröffentlicht. Darin kommt der BFH zum Schluss, dass bei einem Partyservice die Lieferung von einfach zubereiteten Standardspeisen, ohne Hinzutreten von Dienstleistungselementen (Gestellung von Geschirr und Besteck, Stehtische, Personal) dem reduzierten Mehrwertsteuersatz unterliegen.

Die im entschiedenen Fall vom Partyservice u.a. gelieferten - aufeinander abgestimmten - Speisen für 70 Personen wie etwa Vitello tonnato, Hähnchenschnitzel mit Fruchtspießen, geräucherter Lachs und Forellenfilet mit Sahnemeerrettich, Roastbeef mit Remoulade, gefüllte Tomaten mit Frischkäse und Geflügelsalat mit Rigatoni seien jedenfalls keine Standardspeisen, wie sie an Imbissständen, Imbisswagen oder in Kinos abgegeben werden. Sie seien mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 % zu versteuern.

Nun wird sich das Bundesfinanzministerium mit insgesamt vier BFH-Urteilen zur umsatzsteuerlichen Abgrenzung der Speisenlieferungen von sonstigen Leistungen befassen, und im Erlasswege konkrete Ausführungen zur Abgrenzung vornehmen.
Zur Urteilsbegründung in der jüngsten Veröffentlichung und zur Bedeutung des Urteils bzw. der Urteile der jüngsten Vergangenheit für das Event-Catering-Business innerhalb der Gastro-Branche in Deutschland, RA Jürgen Benad, Geschäftsführer Dehoga Bundesverband Berlin:

"Mit dem Urteil des höchsten deutschen Steuergerichts können die Caterer und Partyservice-Unternehmer wenig anfangen. Es bleibt eine Menge Rechtsunsicherheit. Welche Speisen sind denn nun Standardspeisen im Sinne des Urteils, und welche Speisen, oder sogar Speisenfolge, führt zur Anwendung des Regelsteuersatzes von 19% Mehrwertsteuer?

Das Urteil bringt also keinerlei Hilfe bei der schwierigen Abgrenzung, ob der Partyservice eine begünstigte Speisenlieferung vornimmt, oder die Speisenlieferung aufgrund der bestellten Speisen oder der gewünschten Speisenfolge dann insgesamt eine sonstige Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne ist. Diese Frage werden wir mit dem Bundesministerium der Finanzen versuchen zu klären, das dann im Erlasswege hoffentlich mehr Klarheit für die Branche schafft.

Erst wenn der reduzierte Mehrwertsteuersatz für alle Speisen, unabhängig von der Art der Zubereitung und des Ortes des Verzehrs, gilt, werden die Abgrenzungsschwierigkeiten und damit die Rechtsunsicherheiten beseitigt sein.“

www.dehoga.de

www.bundesfinanzhof.de
 
27.01.2012, GW - Redaktion food-service / gv-praxis



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