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Einwegpfand: Neuregelung in Kraft getreten

Am gestrigen 1. Mai ist die Novelle der Verpackungsverordnung in Kraft getreten, die eine Erweiterung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen vorsieht und gleichzeitig ein neues, flächendeckendes Rücknahmesystem vorschreibt. Die Pfandpflicht von 25 Cent, bisher nur für Bier, Biermischgetränke und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke inklusive Colagetränke sowie Limonaden mit Füllvolumen von 0,1-3 l fällig, gilt nunmehr auch für Erfrischungsgetränke ohne Kohlensäure (inklusive Eistees, aromatisierte Wässer, Fitnessgetränke) sowie bestimmte alkoholische Mischgetränke. Ausgenommen sind weiterhin Weine, Milch, Säfte und Spirituosen, außerdem als ökologisch vorteilhaft eingestufte Verpackungen (z.B. Getränkekartons).
 

 
Die Rücknahme für pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen wurde neu geregelt: Händler müssen Leergut auch dann annehmen, wenn das Getränk nicht bei ihnen erworben wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass das Geschäft mindestens 200 qm Verkaufsfläche hat und die jeweilige Verpackungsart im Sortiment führt. Für kleinere Ladenflächen gilt die Rücknahmepflicht nur, wenn sie Verpackungen gleicher Marke und gleicher Materialien selbst verkaufen. Die von diversen Handelsketten bisher praktizierten Insellösungen sind damit nicht mehr zulässig.
 

 
Pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen sind am Pfandlogo der DPG (Deutsche Pfandsystem GmbH) zu erkennen. Die DPG wurde im Juni 2005 von der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie und dem HDE gegründet, um ein bundesweit einheitliches Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen zu schaffen.
 
www.dpg-pfandsystem.de
03.05.2006



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